Die vorgeschriebenen Bedingungen sind bis auf die Beibringung eines Reifezeugnisses erfüllt. Aufgrund der beigebrachten ausländischen Zeugnisse über
die auf dem Royal College of Science zu London bestandenen Exmina und des Fakultätsbeschlusses vom 17. Dezember 1901
beantrage ich, die Fakultät wolle die Vorbildung als der auf einer deutschen neunklassigen höheren Lehranstalt erworbenen gleichwertig erklären und demgemäss das Befreiungsgesuch des Kandidaten bei der zuständigen Regierung einstimmig befürworten.