In neuerer Zeit ergangene abändernde Bestimmungen veranlassen uns denjenigen Betheiligten, welchen die steuerfreie Verwendung von Branntwein zu wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken unter Buchnachweis genehmigt worden ist, zur Nachachtung bekannt zu machen:
1., Die Buchauszüge über verbrauchten Branntwein sind nicht mehr für den 1. des kommenden Vierteljahrmonats, sondern für den 25. des Quartalsschlußmonats aufzustellen und für diesen Tag zu bescheinigen mit der Wirkung, daß die sechsmonatliche Fälligkeitsfrist der Vergrätzung (Reichszentralblatt S. 458.) immer am 25. eines Quartalsschlußmonats endigt.
2., Die Lieferung der zur Einführung des neuen Alkoholisirungsverfahrens erforderlichen Instrumente ist nunmehr von der kaiserlichen Normaleichungscommission den nachstehenden Firmen übertragen worden:
J. C. Greiner senr. & Sohn, Berlin C, Kurstraße No. 15,
G. A. Schultze, Berlin S. O. Schmidtstraße No. 42,
J. Rapp’s Nachfolger in Meiningen, ||
Gebr. Hermann in Manebach,
Ephraim Greiner in Stützerbach,
H. R. Lindenlaub in Schmiedefeld,
Gebr. Fritz in Schmiedefeld,
welche sämmtlich Aufträge entgegennehmen und zu folgenden Preisen liefern:
a.) Ein Thermo-Alkoholometer von 65-100 % mit Metalletui, ausschließlich Verpackung-und Versendungskosten für 20 M,
b.) Ein ThermoAlkoholometer von 10-67 % mit Metalletuis, einschließlich Verpackungs- und Versendungskosten für 12 M
c.) Ein Standglas ohne Hülse für 1,30 M.
Wir fordern die Interessenten hierdurch auf, nicht nur die unter
1. erwähnte Frist in der Folge bzw. schon für das laufende Vierteljahr, genau einzuhalten, sondern auch dafür zu sorgen, daß die unter
2. gedachten Alkoholometer mit nötigen stand Glas baldmöglichst verschrieben werden und so zeitig eingehen, daß sie dem revidirenden Beamten bei der Bestands- || aufnahme Ende des nächsten Vierteljahrs zur Verfügung gestellt werden können.
Wir machen noch darauf aufmerksam, daß die Apotheken wegen des zu haltenden Spiritus dilutus beide Instrumente anzuschaffen haben, während die übrigen Anstalten nur den unter a bezeichneten Alkoholometer brauchen.
Jena, am 15. Dezember 1888.
Großherzoglich Sächsisches Steueramt.
F. Klink.
Circularschreiben.
J. N. 734. A.