In unserer Privatbeleidigungssache ist Termin auf den 21. September Vormittags 9 Uhr anberaumt worden. Das Gericht hat die Vorladung von Sachverständigen abgelehnt. || Der Antrag auf Beiziehung einer amtlichen Auskunft darüber, daß Hamann aus der Königlichen Bibliothek in Göttingen vor Abfassung seines Buches das Werk des Professor Eimer entliehen gehabt hat ist nach reiflicher Ueberlegung von mir nicht gestellt worden, da auch dieser Antrag zweifellos Zurückweisung erfahren hätte. Die fragliche Thatsache in Verbindung mit der durch Hamann abgeleugneten Benutzung dieses || Werkes steht mit dem Gegenstande der Privatklage und demjenigen der Widerklage in keinerlei Zusammenhang. Die aus dem Nachweise einer Unwahrheit für die Person des Privatklägers sich ergebende ungünstige Schlußfolgerung kann kein Moment abgeben, auf welches der Strafrichter irgend welches Gewicht legt.