Eggeling, Heinrich

Heinrich Eggeling (Kurator) an Ernst Haeckel, Jena, 14. Dezember 1901

Der Großherzoglich und Herzoglich

Sächsische Universitäts-Curator

Jena, den 14. Dezember 1901.

hierzu:

je ein Abdruck der §§ 1 u. 2 der Vereinbarung

der Großh. u. Herzogl. Staatsregierungen

und des academischen Besoldungsstatuts u.

2 Formulare A. und B.

Auf Grund der in einem Abdruck angefügten §§ 1 und 2 der Vereinbarung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Staatsregierungen, betreffend die Ablösung der academischen Steuerprivilegien an der Universität Jena sowie nach Maßgabe des ebenfalls in einem Abdrucke beiliegenden, mit dem 1. Januar 1902 in Wirksamkeit tretenden academischen Besoldungsstatuts und der zu seiner Ausführung von den Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Regierungen gefaßten Beschlüsse soll Eurer Hochwohlgeboren neben Ihrer dermaligen Besoldung a im Betrage von 6230 M einschließlich 330 M bisher aus der Großherzoglichen Museumskasse,b sofern Sie vom gleichen Zeitpunkte ab auf die Ihnen zustehende academische Steuerbefreiung verzichten, als Entschädigung für die Aufgabe Ihrer Steuerbefreiung eine persönliche Zulage nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

1.) Der Berechnung der Zulage wird der Betrag Ihrer Steuer- || einschätzung für das Jahr 1901 zu Grunde gelegt. Von der auf diesen Betrag nach Maßgabe des Großherzoglich Sächsischen Einkommensteuergesetzes entfallenden Staatssteuer werden zwei Dritttheile in Ansatz gebracht. Die von Ihnen auf das Jahr 1901 gezahlte Gemeindesteuer wird mit ihrem vollen Betrage eingestellt;

2.) Die Zulage wird nach Zusammenrechnung dieser beiden Beträge nach oben abgerundet auf den nächst höheren mit 20 theilbaren Betrag;

3.) Der so ermittelte Jahresbetrag wird auf so lange, als Sie der Universität angehören, vom 1. Januar 1902 an in Vierteljahresbeträgen gezahlt.

Hinsichtlich der für die Staatssteuerbefreiung zu gewährenden Entschädigung bleibt zu beachten, daß die Steuer, welche von dem schon jetzt steuerpflichtigen Einkommen aus Grundbesitz, selbständigen Handels-, oder Gewerbsanlagen innerhalb des Großherzogthums und von Dienstbezügen, Wartegeldern und Pensionen aus Staats-, Hof- oder andern öffentlichen Kassen des Großherzogthums Sachsen (vergl. § 8 Ziff. 10 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897) zu entrichten ist, selbstverständlich außer Berücksichtigung zu bleiben hat.

Hinsichtlich der Gemeindesteuern wird bemerkt, daß nach den zwischen der Universität und der Stadtgemeinde Jena bestehenden Verträgen die Akademiker zur Zeit schon an sich etwa ein Drittel der sonst üblichen Gemeindesteuern zu bezahlen haben. || Der oben unter 3 erwähnte Jahresbetrag der persönlichen Zulage berechnet sich auf 460 M.

Im Auftrage der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Staatsregierungen ersuche ich Euer Hochwohlgeboren demgemäß, sich spätestens bis zum 31. Dezember 1901 mir gegenüber unter Benutzung des einen oder anderen der beiliegenden Formulare darüber zu erklären, ob Sie diesen Verzicht leisten wollen oder ob Sie wünschen, daß Ihnen Ihre Steuerbefreiung in dem bisherigen Umfange auch weiterhin belassen werde.

Falls Sie auf die academische Steuerbefreiung verzichten, haben Euer Hochwohlgeboren, weil Sie dann vom 1. Januar 1902 ab hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern den im Großherzogthum geltenden allgemeinen Steuervorschriften unterliegen, die in den §§ 11 und 43 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 (Regierungsblatt Seite 99 ff) vorgeschriebenen Steuererklärungen (Fassionen und Deklarationen) bei Meidung der gesetzlichen Rechtsnachtheile bis zum 8. Januar 1902 bei der Steuerlokalkommission in Jena abzugeben. Das Gleiche würde übrigens auch zur Vermeidung etwaiger späterer Weiterungen zu geschehen haben, wenn Sie eine Erklärung überhaupt nicht abgeben sollten, da gegenüber dem in § 1 der Vereinbarung aufgestellten Grundsatz die Fortdauer Ihrer || bisherigen Steuerbefreiung (vergl. § 2 der Vereinbarung) eine ausdrückliche Erklärung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Staatsregierung voraussetzt.

Eggeling

Die Ihnen an die Weimarer Staatskasse eingeräumten Ansprüche in Bezug auf Pension für Sie und Ihre dereinstigen Hinterbliebenen stehen Ihnen künftig an die Universitätskasse zu.

Eggeling

a gestr.: (bezw. Vergütung); b eingef.: einschließlich 330 M. ...Großh. Museumskasse,

 

Letter metadata

Verfasser
Empfänger
Datierung
14.12.1901
Entstehungsort
Entstehungsland
Zielort
Jena
Besitzende Institution
EHA Jena
Signatur
A 50691
ID
50691