Durch Facultaets-Beschluss vom 23. März 1874 ist bestimmt worden:
I. Oberlehrer, welche unter diesem Titel an Realschulen oder an anderen Schulen als ordentliche Lehrer angestellt sind, aber das Oberlehrer-Examen (pro facultate docendi) oder ein anderes wissenschaftliches Staats-Examen nicht absolvirt haben, sind zur Absenz-Promotion nicht berechtigt.
II. Die Doctor-Dissertationen müssen in deutscher oder lateinischer Sprache abgefaßt sein. In anderen Sprachen verfaßte Abhandlungen werden nicht zugelassen.