Moritz Häßler an Ernst Haeckel, Chemnitz, 22. März 1874
Chemnitz, d. 22. März 1874
Geehrter Herr Decan!
Ich beeile mich Ew. Hochwohlgeb. das verlangte Zeugniß zu übersenden und bitte tausendmal um Entschuldigung, Ew. Hochwohlgeb. noch besondere Mühewaltung verursacht zu haben. In aller Eile, wie die Verpackung geschah, blieb dasselbe unbemerkt zurück. Ich hoffe, daß die hochlöbliche philosophische Facultät auf die in meinem Lebenslauf gemachten Andeutungen bezüglich meiner unausgesetzten Fortbildung und auf meine in den beifolgenden Zeugnissen ausgesprochene Wirksamkeit besonders Rücksicht nehmen werde, weshalb || ich Ew. Hochwohlgeb. freundlich ersuche, mich nach dieser Seite hin freundlichst vertreten zu wollen.
Was den zweiten Punkt anlangt, so erlaube ich mir die § 10,12 und 15 des Regulativs der Realschulen vom 2. Juli 1860 hier folgen zu lassen:
§ 10. Zur Anstellung für ständige Lehrer an der Realschule ist in der Regel academische Bildung und die vorausgegangene Erlangung der Candidatur des höheren Schulamtes – nach Maaßgabe des Regulativs, die für die Candidaten des höheren Schulamtes zu haltenden Prüfungen betreffend, vom 12. Dez. 1848 § 2 sub b – oder auch der Candidatur der Theologie, je nach den Fächern, welche sie vorzugsweise zu vertreten haben, erforderlich. Doch soll auch Elementarvolksschullehrern, welche ihre Ausbildung nur auf den Schullehrerseminarien erhalten haben, im Falle ausgezeichneter, durch eifrige Fortbildung geförderter und in ihren bisherigen Lehrämtern bewährter Qualification der Übergang zur || Realschule nicht verschlossen, vielmehr in geeigneten Fällen innerhalb der durch die Verordnung vom 15. April 1850 wegen Erlassung eines Nachtrages zu dem Regulativ vom 12. Dezember 1848 sub a bezeichneten Grenzen nachgelassen sein.
§ 12. Bei den an Realschulen neu anzustellenden oder in höhere Stellungen aufrückenden Lehrern bedarf es zwar nach Maaßgabe des Regulativs vom 12. Dez. 1848, die für die Candidaten des höheren Schulamtes zu haltenden Prüfungen betreffend, und der Verordnung wegen Erlassung eines Nachtrages zu diesem Regulative vom 15. April 1850 einer Anstellungs- resp. Beförderungsprüfung in der Regel nicht. Es behält sich aber das Ministerium vor, in besonderen Fällen und nach Befinden auch nur in einzelnen Fächern zur Erforschung der Qualification eines Designaten für den Unterricht, welcher ihm aufgetragen werden soll, eine vorgängige Prüfung anzuordnen. ||
3 15. Den ordentlichen Lehrern an den nach gegenwärtigem Regulative vollständig organisirten Realschulen gebührt das Prädicat „Oberlehrer“.
Der Gewährung meiner Bitte hoffnungsvoll entgegensehend, zeichne ich mit vorzüglicher Hochachtung
Ew. Hochwohlgeb.
ergebener
Moritz Häßler,
Realschuloberlehrer