Im Auftrage der bei der Universität Jena betheiligten Großherzoglich und Herzoglich sächsischen Staatsregierungen ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst, dem Famulus Pohle eröffnen zu wollen, dass die academischen Steuerprivilegien vom 1. Januar 1902 ab in Wegfall kommen und der Genannte künftig hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern den im Großherzogthum geltenden allgemeinen Steuervorschriften unterliegt, daher auch die in den § § 11 und 43 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 (Regierungsblatt Seite 99 flg.) vorgeschriebenen Steuererklärungen (Fassionen und Deklarationen) bei Meidung der gesetzlichen und Rechtsnachtheile bis zum 8. Januar 1902 bei der Großherzoglichen Steuerlokalkommission in Jena abzugeben hat.
Zugleich ist von den Hohen Regierungen beschlossen worden, vom 1. Januar 1902 ab den Zuschuß zur Kasse der zoologischen Anstalt um 100 M zu erhöhen, damit um diesen Betrag die Vergütung des Famulus Pohle erhöht werden kann.
In letzterer Beziehung wollen Ew. Hochwohlgeboren dem Universitätsrentamt die erforderliche Zahlungsermächtigung zugehen lassen.