Nachdem von den deutschen Bundesregierungen beschlossenen Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern sind sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern, mit Militäranwärtern zu besetzen. Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, mir unter Darlegung der einschlagenden Verhältnisse gefälligst rechtbald mitzutheilen, ob die Stelle Ihres Famulus mit in diese Kategorie zu zählen ist.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Jena, den 1. August 1882.
Der Curator der Großherzoglich und Herzoglichen Gesammt-Universität