Nach § 17 der Instruktion vom 27. Dezember 1867 sollen die zur Aufsicht über die Großherzoglichen Gebäude bestellten Behörden und Beamten über die nicht abzuweisenden baulichen Herstellungen in den ihrer Aufsicht unterstellten Gebäuden alljährlich bis Ende August gutachtlich berichten und mit diesem Berichte zugleich specielle und genaue Kostenanschläge, nebst den etwa nöthigen Rissen und sonstigen Erläuterungen dazu, an das Großherzogliche Staatsministerium Behufs der Aufnahme in die Baudisposition für das nächste Jahr einsenden, damit die letztere von dem Großherzoglichen Oberbaudirektor bis zum 1. Januar gehörig vorbereitet und zum Vortrag gebracht werden könne. Da nun dem unterzeichneten Staatsministerium ein solcher Bericht von dem Direktor des zoologischen Kabinets Herrn Professor Dr. Häckel bis jetzt noch nicht zugegangen ist, so wird derselbe hiermit veranlaßt, die für dieses Jahr etwa in Aussicht genommenen Baulichkeiten innerhalb seines desfallsigen Aufsichtsressorts längstens bis zum 25. dieses Monats anher anzuzeigen und eventuell die von dem ihm zugewiesenen Bauoffizianten zu fertigenden Kostenanschläge und Risse mit einzusenden, widrigenfalls diesseits angenommen werden wird, daß ein Bedürfniß zu der gleichen baulichen Herstellungen im laufenden Jahr nicht vorhanden sei.
Weimar am 12. Januar 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, Departement des Innern.