Aus mehrfachen hierher gelangten Beschwerden nehme ich Veranlassung, die Mitglieder der Universität darauf aufmerksam zu machen, dass durch Verordnung des stellv. Generalkommandos vom 14. April 1917 die Versendung nicht ausdrücklich zur Ausfuhr freigegebener Druckschriften ins Ausland (einschl. der besetzten Gebiete, auch an Gefangene) unzulässig und strafbar ist. Die zu versendenden Druckschriften müssen daher mit dem Ausfuhrzeichen des für den Verlag bzw. Herausgeber zuständigen Generalkommandos versehen sein.
Ich ersuche im Einverständnis mit dem Herrn Kurator insbesondere die Herren Kollegen, welche Seminardirektoren und Institutsdirektoren sind, dafür Sorge tragen zu wollen, dass die vorstehende Vorschrift auch bei der Versendung von Druckschriften der Seminare und Institute beachtet wird. Soweit Druckschriften (Berichte und dergl.) von den Seminaren und Instituten selbständig herausgegeben werden, empfiehlt es sich, dieselben vor der Herausgabe der hiesigen – von Herrn Kollegen Niedner verwalteten – Zensurstelle zur Prüfung vorzulegen. Dieser ist auch im übrigen bereit, über die bestehenden Vorschriften nähere Auskunft zu geben.